AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kaltec GmbH


§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern im
Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen
abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich
schriftlich der Geltung zustimmen.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller,
soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§ 2
Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen werden erst durch unsere
Bestätigung in Textform wirksam. Änderungen bleiben vorbehalten, soweit diese für den
Besteller zumutbar sind. Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren,
können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.
(2) An Angeboten, Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Alleineigentums- und Urheberrecht vor. Sie sind nur für den
Besteller bestimmt.


§ 3 Vertraulichkeit
(1) Jede Vertragspartei wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten)
und Kenntnisse, die sie aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam
verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene
Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere
Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein
offenkundiges Interesse hat.
(2) Diese Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind
oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur
Geheimhaltung verpflichtet war oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten
Dritten ohne Bruch einer Verpflichtung zur Geheimhaltung übermittelt werden, oder die von
dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder
Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.


§ 4 Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk
ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und zuzüglich Mehrwertsteuer in
jeweils gültiger Höhe. Verpackungs- und Versandkosten, Verladung, Versicherung
(insbesondere Transportversicherung), Zölle und Abgaben werden gesondert berechnet.
(2) Bei Lieferungen in Länder außerhalb der Europäischen Union können im Einzelfall weitere
Kosten anfallen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat und die vom Kunden zu tragen sind.
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Hierzu zählen beispielsweise Kosten für die Geldübermittlung durch Kreditinstitute (z.B.
Überweisungsgebühren, Wechselkursgebühren) oder einfuhrrechtliche Abgaben bzw.
Steuern (z.B. Zölle). Solche Kosten können in Bezug auf die Geldübermittlung auch dann
anfallen, wenn die Lieferung nicht in ein Land außerhalb der Europäischen Union erfolgt, der
Kunde die Zahlung aber von einem Land außerhalb der Europäischen Union aus vornimmt.
(3) Kosten für Montagearbeiten gelten für eine Regelarbeitszeit von Montag bis Freitag von
6:00 bis 18:00 Uhr. Für eine vom Auftraggeber gewünschte Durchführung von Arbeiten
außerhalb dieser Regelarbeitszeit wird ein Mehrpreis in Rechnung gestellt.
(4) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das genannte Konto der Kaltec GmbH
zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(5) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach
Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in gesetzlicher Höhe geschuldet.
(6) Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten
für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, bleiben
vorbehalten.
§ 5
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.


§ 6 Lieferzeiten
(1) Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor
Klarstellung aller Auftragseinzelheiten, insbesondere nicht vor Erbringung erforderlicher
Mitwirkungshandlungen des Bestellers wie z. B. die Leistung einer Anzahlung. Sie sind
eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware unser Werk verlassen hat oder von uns
versandbereit gemeldet worden ist. Sie verlängert sich angemessen, unter Berücksichtigung
unserer Gesamtplanung, wenn der Besteller seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht
nachkommt oder Auftragsänderungen vornimmt.
(2) Auch wenn eine kalendermäßig bestimmte Lieferzeit vereinbart ist, liegt noch kein
Fixhandelsgeschäft im Sinne von § 376 Abs. 1 HGB vor. Hierfür bedarf es der zusätzlichen
Einigung der Vertragsparteien, dass bei Nichteinhaltung der Lieferfrist der Vertrag ohne
Weiteres durch Rücktritt beendet und, sofern uns an der Nichteinhaltung der Lieferfrist ein
Verschulden trifft, Schadenersatz verlangt werden kann.
(3) Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt unserer richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht
von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes
mit unseren Zulieferern. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung
unverzüglich, i.d.R. binnen einer Woche, informiert.
(4) Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige
unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragsparteien für die Störung im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Das gilt
auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene
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Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren
einander unverzüglich, i. d. R. innerhalb einer Woche, die erforderlichen Informationen zu
geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben
anzupassen. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, kann jeder Vertragspartner
hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten.
(5) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn sie dem Besteller zumutbar sind.


§ 7 Gefahrübergang
(1) Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem
Verlassen des Werks oder des Lagers geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch
dann, wenn frachtfreie Lieferung, Lieferung frei Werk, o. A. vereinbart ist. Soweit eine
Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss
unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von uns über die
Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen
eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
(2) Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge Umstände, die wir
nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versand- bzw.
Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.
(3) Der Besteller verpflichtet sich, die gelieferte Ware sofort bei Entladung am Bestimmungsort auf Schäden zu untersuchen und bei Vorliegen oder Verdacht eines Schadens
den Empfang nur unter Vorbehalt zu quittieren und uns unverzüglich den Schaden
anzuzeigen. Bei Nichtbeachtung vorgenannter Verpflichtungen entfällt die Leistungspflicht
der Transportversicherung(en). Entfällt die Leistungspflicht der Transportversicherung(en)
aus vorgenanntem Grund, entfällt auch unsere Haftung für solche vom Haftungsausschluss
der Transportversicherung(en) erfasste Schäden.
(4) Soweit eine Abnahme vertraglich vereinbart ist, darf der Besteller die Abnahme bei
Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.


§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der
Geschäftsbeziehung unser Eigentum (Vorbehaltsware). Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf
besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das
vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte
Ware zurückzunehmen. In der Zurücknähme durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Nach
der Rücknahme der Waren sind wir zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist
auf die Verbindlichkeiten abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
(2) Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von §
950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei
Verbindung und Vermischung von Vorbehaltswaren mit anderen Waren steht uns
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
zum Rechnungswert der anderen Ware zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder
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Vermischung, überträgt uns der Besteller bereits jetzt die dem Besteller zustehenden
Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware. Der Besteller verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die entstehenden
Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
(3) Der Besteller ist verpflichtet, die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware auf
eigene Kosten mit Sorgfalt für uns zu verwahren und auf eigene Kosten insbesondere gegen
Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der
Besteller darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter Einhaltung
unserer Zahlungsbedingungen veräußern. Diese Forderungen werden bereits jetzt in dem
uns zustehenden Umfang an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Bei
Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung in
Höhe der Miteigentumsanteile.
(4) Bei jeder Weiterveräußerung hat sich der Besteller gegenüber seinem Kunden das
Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen
wir uns das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware an den Besteller vorbehalten. Jede
anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Pfändungen oder sonstige
Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen, damit Klage gem. § 771
ZPO erhoben werden kann. Soweit der Besteller dieser Verpflichtung nicht entspricht, haftet
er für den uns hieraus entstehenden Schaden. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des
Bestellers, soweit sie von dem Dritten nicht eingezogen werden können und die
Drittwiderspruchsklage berechtigterweise erhoben worden ist.
(5) Der Besteller ist bis zum Widerruf durch uns zur Einziehung der an uns abgetretenen
Forderungen ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Besteller seinen
Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt oder uns Umstände bekannt werden, die
die Kreditwürdigkeit des Bestellers erheblich mindern. Auf unser Verlangen ist der Besteller
verpflichtet, seine Kunden sofort von der Abtretung zu unterrichten und uns die zur
Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
(6) Übersteigt der Nennwert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen
insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe
von Sicherheiten verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten wird von uns
getroffen.
(7) Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang von Vorbehaltsware
oder aus anderen Gründen dem Besteller Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte
zustehen, werden diese in dem uns zustehenden Umfang ebenfalls bereits jetzt an uns
abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an.


§ 9 Gewährleistung
(1) Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeverpflichtungen fristgerecht nachgekommen ist.
(2) Wir haften dem Besteller dafür, dass der Vertragsgegenstand zu der Zeit, zu welcher die
Gefahr auf den Besteller übergeht, frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Unerhebliche
Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit stellen keinen Mangel dar.
(3) Wir haften aber nicht für Mängel oder Schäden, die aus nachfolgenden Gründen
entstanden sind:
(a) Mängel oder Schäden, die auf vom Besteller vorgegebenen oder bestimmten
Konstruktionen oder auf vom Besteller vorgegebenen, bestimmten oder beigestellten
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Materialien, einschließlich Probematerialien, oder auf sonstigen Beistellungen des Bestellers beruhen.
(b) Mängel oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, Bedienung durch ungeschultes Personal, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten
Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem
Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.
(c) Mängel oder Schäden, die durch unsachgemäße Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter entstehen.
(d) Mängel oder Schäden, die darauf beruhen, dass der Besteller unseren Anweisungen, wie
der Vertragsgegenstand zu benutzen ist (Gebrauchs-Bedienungsanleitung, Sicherheitshinweise), sowie welche Vorsorgemaßnahmen regelmäßig und im Einzelfall zu treffen
sind, nicht Folge leistet.
(4) Wir haften auch nicht für Verschleißteile des Vertragsgegenstandes. Verschleiß ist der
fortschreitende Materialverlust aus der Oberfläche eines festen Körpers, hervorgerufen
durch mechanische Ursachen, d.h. Kontakt und Relativbewegung eines festen, flüssigen oder
gasförmigen Gegenkörpers.
(5) Soweit ein Mangel des Vertragsgegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur
Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener
Frist berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der
Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeitsund Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der
Vertragsgegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Ersetzte
Teile werden unser Eigentum.
(6) Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Besteller unter Beachtung der vertraglich
vereinbarten Bedingungen, einschließlich derer, die sich aus den vorliegenden Allgemeinen
Liefer- und Leistungsbedingungen ergeben, zur Geltendmachung seiner sonstigen
Mängelansprüche berechtigt. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt insbesondere dann
vor, wenn wir eine von dem Besteller gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung
fruchtlos verstreichen lassen oder die Nacherfüllung verweigert haben oder wenn eine
zumutbare Anzahl von Nacherfüllungsversuchen keinen Erfolg gebracht hat.
(7) Wir können die Beseitigung des Mangels verweigern, wenn der Besteller den
vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Der Besteller kann Zahlungen dem
Grunde nach nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren
Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Der Höhe nach ist dieses Zurückbehaltungsrecht
beschränkt auf das vierfache der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.
(8) Für Schadensersatzansprüche gelten die Beschränkungen, Modifizierungen und
Ausschlüsse gemäß § 10.

§ 10 Ausschluss und Begrenzung der Haftung auf Schaden- und Aufwendungsersatz
(1) Für Ansprüche auf Schaden- und Aufwendungsersatz für schuldhafte Handlungen, gleich
aus welchem Rechtsgrunde, u.a. Pflichtverletzung, unerlaubte Handlung,
Produzentenhaftung, ausgenommen eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, haften wir im Falle leichter Fahrlässigkeit nur bei einer den Vertragszweck
gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten und nur für den typischen vorhersehbaren
Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Im Falle
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der Haftung wegen grob fahrlässigen Verschuldens haften wir nur für den typischen
vorhersehbaren Schaden. Ausgeschlossen ist ferner eine verschuldensunabhängige Haftung
sowie die Haftung für Folgeschäden, insbesondere Produktionsausfallschäden oder den
Verlust von Gewinn.
(2) Der Haftungsausschluss und die Haftungsbegrenzung des Absatzes 1 und 4 gelten nicht,
wenn eine Haftung für die Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder
wesentlicher Vertragspflichten vorliegt sowie bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie
oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
(3) Sämtliche Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgründe, verjähren ein Jahr nach Gefahrübergang, im Fall der deliktischen Haftung ab
Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den im Anspruch begründeten Umständen
oder der Person des Ersatzpflichtigen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, den in Absatz 2 genannten
Fällen und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein
Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
(4) Kommen wir in Lieferverzug, dann ist die Schadenersatzhaftung für Verzögerungsschaden im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf 5 % des Wertes unserer Vertragsleistung
begrenzt. Eine verschuldensunabhängige erweiterte Haftung für Zufallsschäden wird
generell ausgeschlossen. Weitere Ansprüche des Bestellers bleiben unberührt.
(5) Die Regelungen dieses Abschnittes gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Angestellten, Arbeitnehmer, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


§ 11 Sonstiges
(1) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Kaltec GmbH.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar
oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten, wenn unser Vertragspartner Kaufmann ist, das
für den Geschäftssitz der Kaltec GmbH zuständige Gericht.
(3) Es gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch bei Lieferungen und
Leistungen ins Ausland. Die Gültigkeit des Rechts der Vereinten Nationen über den
Internationalen Warenkauf (CISG) wird abbedungen.
(4) Sollten Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, bleiben die Regelungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind
gehalten, die unwirksame Regelung durch die rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem
wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.